Bekanntmachung Überschwemmungsgebiet an der Attel
Nach § 76 Abs. 2, 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Ebenso sind Wildbachgefährdungsbereiche nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) verpflichtend als Überschwemmungsgebiete festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Zudem können nach Art. 46 Abs. 3 BayWG sonstige Überschwemmungsgebiete festgesetzt bzw. nach Art. 47 Abs. 2 Satz 4 BayWG vorläufig gesichert werden. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG sind hierfür die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden und die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
Anbei die Bekanntmachungsdokumente zur Einsicht
- 01 -Inhaltsverzeichnis.pdf
- 02 -Erläuterungsbericht.pdf
- 03 -2_Erläuterung_Vorgehen_bei_Ermittlung_Ü-Gebiete.pdf
- 04 -Festsetzung_Detailkarte 8.pdf
- 05 -Festsetzung_Detailkarte 9.pdf
- 06 -Festsetzung_Detailkarte 10.pdf
- 07 -Festsetzung_Detailkarte 11.pdf
- 08 -Festsetzung_Detailkarte 12.pdf
- 09 -Festsetzung_Detailkarte 13.pdf
- 10 -Festsetzung_Detailkarte 14.pdf
- 11 -Festsetzung_Detailkarte 15.pdf
- 12 -Festsetzung_Detailkarte 16.pdf
- 13 -Festsetzung_Detailkarte 17.pdf
- 14 -Festsetzung_Detailkarte 18.pdf
- 15 -Festsetzung_Detailkarte 19.pdf
- 16 -Festsetzung_Detailkarte 20.pdf
- 17 -Uebersichtskarte_Festsetzung.pdf
- 18 -Vergleichskarten_Ü-Gebiet 2025-2021.pdf
- Amtsblatt_Plan.pdf
- Entwurf Überschwemmungsbebietsverordnung_08.07.2025_mit_WWA.pdf