Bodenrichtwerte

Es besteht das Recht von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landratsamt Ebersberg (85560 Ebersberg, Eichthalstraße 5, Zimmer-Nr. 2.34) Auskunft über die Bodenrichtwerte zu verlangen (§ 196 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 3 BayGaV). 

Die Bodenrichtwertsammlung unterliegt dem Urheberrechtsgesetz. Danach steht dem Gutachterausschuss für den Landkreis Ebersberg das ausschließliche Recht zu, die Bodenrichtwertsammlung insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil davon zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.

Abschriften einzelner Daten - während der Dauer der Auslegung - sind grundsätzlich für den privaten Gebrauch möglich. Nicht zum privaten Gebrauch zählen die Verwendung für gewerbliche oder öffentliche Zwecke oder zum sonstigen eigenen Gebrauch wie z.B. die eigene Verwendung durch juristische Personen, Behörden, Institutionen, Unternehmen oder Angehörige freier Berufe.

Die Herausnahme von Daten während der Auslegung der Bodenrichtwerte erfolgt auf eigene Verantwortung und ersetzt keine amtliche Bodenrichtwertauskunft.

Bei missbräuchlicher Verwendung der Daten trifft die Haftung den Verwender.

Rechtsverbindlich sind ausschließlich schriftliche von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilte bzw. über das Internetportal Boris-Bayern erhaltene Auskünfte. 

Hinweis: Auskünfte können über das Internet-Portal www.boris-bayern.de, den BayernAtlas (www.geoportal.bayern.de/bayernatlas) oder direkt von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Bereich des Landkreises Ebersberg (Mail: Gutachterausschuss@lra-ebe.de) angefragt werden. Nähere Informationen sind auch auf der Homepage des Landkreises Ebersberg (www-lra-ebe.de) erhältlich.

 

 

01.07.2026

Bekanntmachung Bodenrichtwerte