Rechtskräftig

Zum Anzeigen der Bebauungspläne bitte einmal auf den gewünschten Plan in der Karte klicken (bitte beachten Sie - die Ladezeiten können je nach Internetverbindung etwas länger dauern - gehostet wird der "BayernAtlas" vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung)

Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB);
a)  Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes für
     das „Sondergebiet Berufsschulzentrum“ und das „Sondergebiet Bahn- und Schulparkplatz 
     (Parkdeck)“ in Grafing-Bahnhof westlich der Bahnstrecke München-Rosenheim
b)  Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes „Außenbereichssiedlung Pierstling“;
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der zuständige Bau- und Werkausschuss der Stadt Grafing b.München hat in der Sitzung am 30.04.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den qualifizierten Bebauungsplan „Sondergebiet Berufsschulzentrum“ und das „Sondergebiet Bahn- und Schulparkplatz (Parkdeck)“ in Grafing-Bahnhof westlich der Bahnstrecke München-Rosenheim, sowie den einfachen Bebauungsplan „Außenbereichssiedlung Pierstling“ als Satzung sowie die Begründung und Umweltbericht hierzu beschlossen (Satzungsbeschluss).

Der Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes erfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 236, 234/4, 234/7,234/8, 233, 232, 232/4, 232/8, 232/9, 232/5 der Gemarkung Nettelkofen. Das Plangebiet reicht bis an die Gemeindegrenze zu Bruck heran.

Der Geltungsbereich für den einfachen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) für den Siedlungsbereich „Pierstling“ ist im Übersichtslageplan schwarz strichliert umrandet. Der Geltungsbereich erfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 236/1, 237, 237/2, 237/3, 237/4, 237/5, 238, 238/2, 556/32, 556/34, 585/2, 585/9, 585/4, 585/5, 585/6, 585/8 der Gemarkung Nettelkofen.

Der Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Der Bebauungsplan mit Begründung, die zusammenfassende Erklärung sowie die DIN-Vorschriften, auf die der Bebauungsplan verweist, werden im Rathaus der Stadt Grafing b. München (Bauverwaltung), Marktplatz 28, 85567 Grafing b. München, Zimmer 16, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auch in das Internet eingestellt und wird auch über das zentrale Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.bayern.de) zugänglich gemacht (§ 10a Abs. 2 BauGB)

Hinweise:
a) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
     Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des 
    Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres 
    seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Grafing b.M. unter Darlegung des die Verletzung 
    begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.
b) Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Grafing b.München, 06.05.2024
Stadt Grafing b.München
Christian Bauer, Erster Bürgermeister

Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 
Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Allgemeines Wohngebiet 
auf den Grundstücken Fl.Nrn. 555 Teilfläche und 588 der Gemarkung Grafing westlich der Aiblinger Straße (Bebauungsplan "Aiblinger Straße – 2. Bauabschnitt");
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der zuständige Bau- und Werkausschuss hat in der Sitzung am 30.04.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den qualifizierten Bebauungsplan „Aiblinger Straße – 2. Bauabschnitt“, westlich der Aiblinger Straße als Satzung sowie die Begründung und Umweltbericht hierzu beschlossen (Satzungsbeschluss). Der Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Der Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB sowie die DIN-Vorschriften, auf die der Bebauungsplan verweist, werden im Rathaus der Stadt Grafing b. München (Bauverwaltung), Marktplatz 28, 85567 Grafing b. München, Zimmer 16, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auch in das Internet eingestellt und wird auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht (§ 10a Abs. 2 BauGB)

Hinweise:
a) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und 
     Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des 
    Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Grafing b.M. unter 
    Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.

b) Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Grafing b.München, 06.05.2024
Stadt Grafing b.München

Christian Bauer, Erster Bürgermeister

 

Flächennutzungsplan

Informationen und Auszüge aus dem bestandskräftigen Gesamtwerk des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 1986 erhalten Sie auf Anfrage unter bauverwaltung@grafing.de oder der Tel.-Nr. 08092/703-3112. Bitte beachten Sie, dass die Auszüge nur als PDF versandt werden können.