Aufstellung eines Bebauungsplanes für das "Sondergebiet Schulzentrum Kapellenstraße"; Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Der zuständige Bau- und Werkausschuss der Stadt Grafing b. München hat in der Sitzung am 27.10.2020 den Bebauungsplan „Sondergebiet Schulzentrum Kapellenstraße“ zur Ausweisung eines Sondergebietes „Schule“ für das Grundstück Fl.Nr. 222 der Gemarkung Oexing nebst dazugehörigen Verkehrsflächen (Fl.Nrn. 361 Teilfläche und 261/3 Teilfläche jeweils Gemarkung Oexing) beschlossen.
Die Bebauungsplanaufstellung erfolgte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan zur Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Der Bebauungsplan ermöglicht die Nachverdichtung des Schulzentrums durch eine Aufstockung einzelner bestehender Schulgebäude.
Der Beschluss des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Der Bebauungsplan mit Begründung wird im Rathaus der Stadt Grafing b. München (Bauverwaltung), Marktplatz 28, 85567 Grafing b. München, Zimmer 16, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Alle DIN-Normen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, werden an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Hinweise:
a) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Grafing b.M. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.
b) Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Stadt Grafing b.München
Grafing b.M., am 09.11.2020
Christian Bauer
Erster Bürgermeister
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