Bekanntmachung des Bebauungsplanes "Lentner Gelände" (Marktplatz 12)
Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB);
Aufstellung des Bebauungsplanes für die Nachfolgenutzung des sog. "Lentner-Geländes" (Marktplatz 12) im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan zur Innerentwicklung nach § 13a BauGB; Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Der zuständige Bau-, Werk- und Umweltausschuss der Stadt Grafing b. München hat in der Sitzung am 21.04.2020 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Lentner-Gelände (Martkplatz 12)“ als Satzung sowie die Begründung hierzu beschlossen. Die Aufstellung erfolgte gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan zur Innentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Der Beschluss des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Das Plangebiet erfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 7, 10/1, 11/1, 11/2, 12, 12/3, 12/4, 12/5 und 34/6 der Gemarkung Grafing. Es liegt zwischen dem Marktplatz und dem Vazaniniweg und grenzt im Westen an die Münchener Straße an.
Der Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird im Rathaus der Stadt Grafing b. München (Bauverwaltung), Marktplatz 28, 85567 Grafing b. München, Zimmer 16, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Alle DIN-Normen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, werden an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auch in das Internet eingestellt und (sobald verfügbar) über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht (§ 10a Abs. 2 BauGB)
Hinweise:
a) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. bei Bebauungsplänen zur Innenentwicklung nach § 13a und § 13b BauGB auch die nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlichen Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Grafing unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.
b) Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Grafing b.München, 06.05.2020
Stadt Grafing b.München
Christian Bauer
Erster Bürgermeister
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