Die Grafinger Stadtverwaltung

Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB)

Zweite Änderung des Bebauungsplanes „Gindlkofener Feld I“ an der Breitensteinstr.;

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Der Stadtrat hat am 16.01.2018 das Bauleitplanverfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gindlkofener Feld I“ eingeleitet (Aufstellungsbeschluss). Der Geltungsbereich der zweiten Bebauungsplanänderung (Plangebiet) erfasst einen Teilbereich südlich der Breitensteinstraße und betrifft die Grundstücke Fl. Nrn. 222 und 222/10 der Gemarkung Nettelkofen sowie die angrenzenden Verkehrsflächen mit den Fl.Nrn. 200/2 und 223/1 jeweils Teilfläche der Gemarkung Nettelkofen.

Das Plangebiet ist im  Lageplan rot umrandet dargestellt.

Planungsziel ist die Zulassung der Aufstockung der drei zusammengebauten Garagen zur Wohnzwecken (Nachverdichtung).

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 bekanntgemacht.

Die Bebauungsplanaufstellung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

Im Aufstellungsverfahren erfolgt jetzt die Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihrer voraussichtlichen Auswirkungen (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB). Hierfür werden die Planunterlagen in der Zeit vom

 

02.03.2020 bis 27.03.2020

 

während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) in der Bauverwaltung, Rathaus Zimmer Nr. 16, Marktplatz 28, öffentlich dargelegt. Gleichzeitig wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Planunterlagen liegen zusätzlich öffentlich aus (Rathaus, Marktplatz 12, Flur im Obergeschoss) und sind auch im Internet einsehbar. Bei möglichen Abweichungen zu den im Internet veröffentlichten Planunterlagen sind die bei der Stadtverwaltung dargelegten Planunterlagen maßgebend.

Während der Beteiligungsfrist kann jedermann Stellungnahmen nehmen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).

 

  • Stadt Grafing b.M.
  • Grafing, 06.02.2020

 

  • Angelika Obermayr
  • Erste Bürgermeisterin