über die Veränderungssperre für das Grundstück Fl.Nr. 111 der Gemarkung Elkofen
Die Stadt Grafing b.M. erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung über eine Veränderungssperre.
§ 1 Zu sichernde Planung
Für das Grundstück Fl.Nrn. 111 der Gemarkung Elkofen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Mit dem Bebauungsplan soll die ge-ordnete bauliche Nutzung als gewerbliche Baufläche unter besonderer Be-rücksichtigung der Lage im Landschaftsschutzgebiet, der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und des Lärmschutzes gegenüber der naheliegenden Wohnbebauung geregelt werden.
Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Grundstück Fl.Nr. 111 der Gemarkung Elkofen. Das Grundstück liegt im Ortsbereich „Bachhäusl“ auf der Ostseite der Staatsstraße St 2089 und südlich des „Grafenweges“. Das Grundstück wird derzeit als Lagerplatz genutzt.
§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Entschädigung
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögens-nachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristge-mäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre tritt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
(3) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet in Kraft getreten ist.
Stadt Grafing b.M. Grafing, 24.07.2019
Angelika Obermayr Erste Bürgermeisterin
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