1. Ausweisung von Sport- und Parkplatzflächen mit der nördlichen Sportstättenanbindung
2. Dorf- und Gewerbegebietsausweisung Haidling-Dorf
3. Wohngebietsausweisung Bachhäusl / Gewerbegebietsausweisung Haidling-Süd
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Änderung der Aufstellungsbeschlüsse (§ 2 Abs. 1 BauGB)
Der Stadtrat hat am 20.06.2017 und am 06.02.2018 die Änderung (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB) des Flächennutzungsplanes für folgende Teilbereich beschlossen.
1. Ausweisung von Sport- und Parkplatzfläche mit der nördlichen Sportstättenanbindung.
Das Planungsgebiet liegt nördlich der bestehenden Sportstätten „Am Stadion" und wird im Osten von der Ortsumfahrung Grafing begrenzt.
Ausgangspunkt ist die Schaffung einer direkten Anbindung der Sportstätten zur Ostumfahrung, die Anbindung verläuft zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 215 und 217 und wird als örtlicher Hauptstraßenzug gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB dargestellt. Diese Straße erschließt einen Parkplatz auf der Westhälfte der Fl.Nr. 217 als Parkplatzfläche. Die Osthälfte sowie das gesamte Grundstück Fl.Nr. 215 wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportflächen (Rasenspielfeld)" dargestellt. Dort sollen weitere Sportflächen errichtet werden.
2. Dorf- und Gewerbegebietsausweisung Haidling-Dorf
Für die Ausweisung einer Gewerbefläche auf Fl.Nr. 723 südlich von Haidling (Dorf) zur Erweiterung des dortigen Bauunternehmens. Gleichzeitig erfolgt für die Grundstücke Fl.Nrn. 642, 637, 639, 639/2, 639/3, 639/4, 643, 644/1, 710/2, 727 und 729 der Gemarkung Nettelkofen im Bereich des Ortsteiles Haidling die Ausweisung als Dorfgebiet.
3. Ausweisung eines „Urbanen Gebiets" in Bachhäusl und einer Gewerbegebietsausweisung Haidling-Süd
Für die Grundstücke Fl.Nr. 113, 115/1, und 115/2 der Gemarkung Elkofen sowie die Fl.Nrn. 738/1 und 738/2 der Gemarkung Nettelkofen im Ortsteil Bachhäusl zur Ausweisung eines Urbanen Gebiets gem. § 6a BauNVO.
Ausweisung von Gewerbegebietsflächen Am Südende des „Gewerbegebietes Haidling" (bisheriger Lagerplatz) auf Fl.Nr. 111 der Gemarkung Elkofen
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekanntgemacht.
Im gemeinsamen Aufstellungsverfahren für die Änderung des Flächennutzungsplanes (16. Änderung)wurden die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung geprüft. Der dann vom Stadtrat am 05.02.2019 und 24.09.2019 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des 16. Änderungsflächennutzungsplan sowie der Entwurf der Begründung nebst Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
18.11. bis 23.12.2019
während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Rathaus, Marktplatz 28, Flur im 1.OG, für jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Schutzgut
Art der vorhandenen Information
Menschen
Schalltechnische Untersuchung, Hinweise zum Verkehrslärm, Hinweise zum Gewerbelärm, Geruchseinwirkungen
Wasser
Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung, Nähebereich zum Fließgewässer, wassersensibler Bereich, überschwemmungsgefährdete Bereiche, Schutz von Gewässer und Wasserläufen, Uferschutzstreifen, Hinweise zur Straßenentwässerung, Hinweise zur Regenwassernutzung, Informationen zu überschwemmungsgefährdete Bereiche
Tiere, Pflanzen Natur- und Biotopschutz, Biotopverbund
Einflüsse auf den Naturhaushalt, Hinweise zum Artenschutz, Eingriffs- und Ausgleichsbilanz, Hinweise zum Arten- und Biotopschutzprogramm des Landkreises
Boden, Wald
Schutz der Waldflächen, Hinweise zur Bodenversiegelung, Verlust von Lebensraumfunkton und Versickerungsfähigkeit des Bodens
Landschaft, Landesplanung
Eingriffe in das Landschafts- und Ortsbild, Hinweise zum Landschaftsschutzgebiet, Zersiedelungswirkung (Anbindungsgebot) / Landesplanung
Wechselwirkungen
Hinweise in der Begründung bzw. dem Umweltbericht
Kultur- und sonstige Sachgüter
Nicht betroffen
Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf abgegeben.
Bei möglichen Abweichungen zu den im Internet veröffentlichten Planunterlagen sind die bei der Stadtverwaltung dargelegten Planunterlagen maßgebend.
Vorgebrachte Äußerungen werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen überprüft und fließen dann in das weitere Verfahren ein. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die Sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Stadt Grafing b. München Grafing, am 17.10.2019
Angelika Obermayr Erste Bürgermeisterin
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