Die Grafinger Stadtverwaltung

Bebauungsplan Dobelklause - Pfarrer-Dr.Zeiller-Straße

Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB);

Bebauungsplan „Dobelklause (Pfarrer-Dr.Zeiller-Straße)“ zur

10. Änderung des Bebauungsplanes Dobelklause; 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Bau-, Werk- und Umweltausschuss hat am 26.07.2022 den Satzungsbeschluss zur 10. Änderung des Bebauungsplanes „Dobelklause“ für die Grundstücke Fl.Nrn. 642 und 628/2 der Gemarkung Grafing an der Pfarrer-Dr.Zeiller-Straße gefasst und die Begründung beschlossen 

Die Aufstellung des Änderungsbebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan zur Innentwicklung nach § 13a BauGB. 

Bei dem Plangebiet handelt es sich um die noch unbebaute Fläche an der Pfarrer-Dr.Zeiller-Straße; im Lageplan farblich markiert. 

Die Bebauungsplanänderung schafft eine maßvolle Nachverdichtung des Grundstücks, das künftig mit einer Reihenhausanlage mit einer zentralen Tiefgarage bebaut werden kann. 

Der Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss)  wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). 

Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die DIN-Vorschriften, auf die der Bebauungsplan verweist, werden im Rathaus der Stadt Grafing b. München (Bauverwaltung), Marktplatz 28, 85567 Grafing b. München, Zimmer 16, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. 

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung wird ergänzend auch in das Internet eingestellt und wird auch über das zentrale Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.bayern.de) zugänglich gemacht (§ 10a Abs. 2 BauGB) 

Hinweise:

a) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. bei Bebauungsplänen zur Innenentwicklung nach § 13a und § 13b BauGB auch die nach  § 214 Abs. 2a BauGB beachtlichen Fehler, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Grafing unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. 

b) Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Grafing b.München, 22.12.2022

Stadt Grafing b.München

Christian Bauer

Erster Bürgermeister