Die Grafinger Stadtverwaltung

Satzung über die Abhaltung von Märkten in der Stadt Grafing b.München (Marktsatzung)

  • vom 08.10.2003 
  •                                         in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.03.2004
  •                                         in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15.10.2009
  •                                         in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 10.02.2011
  •                                         in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11.04.2018
    •                                         in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 27.02.2023
    •  
  • Die Stadt Grafing b.München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, folgende                                                                                                                Satzung: 
  •                                                                                           § 1 

Geltungsbereich 

(1)  Diese Satzung gilt für die von der Stadt Grafing b.München veranstalteten Jahrmärkte.  

(2)  Die Stadt Grafing b.München betreibt die Märkte als festgesetzte Märkte im Sinne von § 69 Gewerbeordnung und als öffentliche Einrichtung. 

(3)  Für die Dauer der Märkte ist der Gemeingebrauch an den belegten Straßen und Plätzen eingeschränkt.

§ 2 

Zeitpunkt und Ort der Märkte 

(1)    Es finden folgende Jahrmärkte statt  

a)   Frühjahrsmarkt am Sonntag nach Ostern (weißer Sonntag)

b)   Herbstmarkt am dritten Sonntag vor dem ersten Adventssonntag

c)   Christkindlmarkt am dritten Adventssonntag

d)   Weihnachtsmarkt an der Marktplatzinsel (Beginn: Erster Freitag im Dezember und Ende: Freitag vor dem vierten Adventssonntag)

 

(2)    

a)   Die Märkte unter Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) beginnen um 10.00 Uhr und enden um 18.00 Uhr

b)   Der Markt unter Absatz 1 Buchstabe d) beginnt am Montag bis Freitag um 15 Uhr und endet jeweils um 21 Uhr sowie am Samstag und Sonntag beginnt dieser um 11 Uhr endet um 21 Uhr 

(3)   Die Märkte finden im Bereich des Marktplatzes statt. 

                                                                                                § 3 

Gegenstand der Märkte 

(1)  Außer den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (§ 66 GewO) dürfen Lebensmittel und Waren aller Art feilgehalten werden. Der Verkauf von alkoholischen Getränken zum sofortigen Genuss bedarf der besonderen gaststättenrechtlichen Gestattung der Stadt Grafing b.München. 

(2)  Nicht feilgehalten werden dürfen 

a)    Gegenstände, die gegen den Anstand und die guten Sitten verstoßen,

b)    leicht entzündliche Gegenstände (z.B. Feuerwerkskörper),

c)    Bäume und Sträucher aller Art.

 

(3)  Spiele mit Gewinnmöglichkeit und Schaustellungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Grafing b. München.

 

§ 4 

Zulassung 

(1)  Wer auf den Märkten als Händler tätig sein will, bedarf der Zulassung durch die Stadt. 

(2)  Die Zulassung ist nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 

(3)  Anträge auf Zulassung sind spätestens 4 Wochen vor Beginn des Marktes unter Angabe des Warenangebotes und des Flächenbedarfs (inklusive Vorbauten) einzureichen. 

(4)  Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle oder elektronisch abgewickelt werden. 

(5)  Über die Zulassung entscheidet die Stadt Grafing b.München innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die Stadt nicht innerhalb vorgenannter Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. 

§ 5 

Zulassungsbedingungen 

(1)  Die Bewerberauswahl erfolgt nach sachlichen Kriterien, um ein möglichst vielseitiges Warenangebot zu erhalten und die Attraktivität der Veranstaltung zu sichern. 

(2)  Gibt es mehr Bewerber als vorhandene Standflächen bestimmt sich die Auswahl nach  

a)    dem Leistungs- und Warenangebot,

b)    der Attraktivität des Standes,

c)    dem Platzbedarf,

d)    dem Zeitpunkt der Anmeldung,

e)    der Bewährung bei vorausgegangenen Märkten.

 

(3)  Von der Zulassung kann ausgeschlossen werden,  

a)    wer bei vorhergehenden Märkten die Marktgebühren nicht bezahlt hat,

b)    wer bei vorhergehenden Märkten trotz Zulassung nicht erschienen ist,

c)    wer gegen gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung verstoßen hat,

d)    wer gegen Anordnungen des Beauftragten der Stadt verstoßen hat,

e)    wer den Antrag nicht fristgerecht einreicht. 

 

(4)  Eine erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn 

a)    der Standplatz 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn nicht belegt ist,

b)    der Verkaufsstand während der Öffnungszeiten wiederholt nicht betrieben wird,

c)    gegen gesetzliche Bestimmungen, diese Satzung, Auflagen oder Anordnungen der

Marktaufsicht verstoßen wird,

d)    die Standgröße wesentlich von den Angaben im Antrag abweicht,

e)    die Marktgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag in voller Höhe entrichtet wurde,

f)     nachträglich Gründe bekannt werden, die eine Zulassungsversagung rechtfertigen würden.

 

(5)  Nach Widerruf der Zulassung muss der Standplatz sofort geräumt werden.

 

§ 6 

Zuweisung der Standplätze 

(1)  Die Standplätze werden durch den Beauftragten der Stadt Grafing b.München nach pflichtgemäßem Ermessen zugewiesen. 

(2)  Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes. 

(3)  Wechsel, Tausch, Untervermietung, unentgeltliche Überlassung an Dritte oder Überschreitung des zugewiesenen Standplatzes ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. 

(4)  Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf den Standplätzen ist mit Ausnahme von speziellen Verkaufsfahrzeugen nicht zulässig. 

§ 7 

Verkaufseinrichtungen 

(1)  Eigene Verkaufseinrichtungen sind so standhaft und sicher aufzustellen, dass niemand gefährdet oder geschädigt werden kann. Sie dürfen das Marktbild nicht beeinträchtigen. Beschmutzte oder zerrissene Tücher oder Zeltplanen dürfen als Behang oder zum Abdecken nicht verwendet werden. 

(2)  Wetterdächer, Wetterschirme und dergleichen müssen in einer Höhe von mindestens 2,20 Meter über dem Erdboden angebracht sein. Sie dürfen nicht über die zugewiesene Verkaufsfläche hinausragen. 

(3)  Warenständer, Tische oder Sitzgelegenheiten dürfen nur innerhalb der zugewiesenen Verkaufsfläche aufgestellt werden. 

(4)  Für Einsatzfahrzeuge müssen Fahrgassen von mindestens 3,50 Meter Breite und 4 Meter Höhe freigehalten werden. Vorbauten dürfen nicht in die Rettungsgasse hineinreichen. 

(5)  Der Standinhaber muss am Verkaufsstand mindestens den Familiennamen mit einem ausgeschriebenen Vornamen sowie die Anschrift in deutlich lesbarer Form anzubringen.

 

§ 8 

Sicherheit und Ordnung 

Die Marktbeschicker haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer Waren so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Es ist insbesondere unzulässig

a)    Waren im Umherziehen oder durch Ausrufen und Anpreisen anzubieten,

b)    Waren zu versteigern oder mit Lautsprechern anzubieten,

c)    Geschäftsanzeigen, Reklamezettel und ähnliche Gegenstände zu verteilen,

d)    Kundgebungen jeglicher Art abzuhalten,

e)    Waren feilzubieten, die nicht Gegenstände des Marktverkehrs sind. 

§ 9 

Reinhaltung 

Jeder Anbieter ist für die Sauberkeit und gefahrlose Benutzbarkeit des ihm überlassenen Standplatzes sowie der angrenzenden Durchgänge verantwortlich. Nach Veranstaltungsschluss haben die Anbieter die ihnen überlassenen Plätze frei von Gegenständen und von Abfällen zu hinterlassen. 

§ 10 

Haftung 

Der Marktbeschicker haftet für alle Schäden, die von ihm oder den Personen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Standplatzes stehen, verursacht werden. Er stellt die Stadt von Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die im Bereich des jeweiligen Standplatzes und der angrenzenden Flächen entstehen. Darüber hinaus stellt der Marktbeschicker die Stadt von Haftungsansprüchen frei, die daraus entstehen, dass der überlassene Platz aufgrund besonderer Umstände nicht belegt werden kann oder kurzfristig geräumt werden muss. 

§ 10 a 

Ausnahmen für den Einzelfall 

Die Stadt Grafing b.München kann im Einzelfall aus wichtigem Grund Ausnahmen und Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung vorsehen. 

§ 11 

Ordnungswidrigkeiten 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)    entgegen § 2 Abs. 2 Waren feilhält oder verkauft,

b)    entgegen § 3 nicht zugelassene Waren feilhält oder verkauft,

c)    entgegen § 4 Abs. 1 ohne Zulassung Waren feilhält oder verkauft,

d)    entgegen § 5 Abs. 5 nach Widerruf der Zulassung den Standplatz nicht räumt,

e)    entgegen § 6 Abs. 3 den zugewiesenen Platz wechselt,

f)     entgegen § 6 Abs. 4 Kraftfahrzeuge auf dem Standplatz abstellt,

g)    entgegen § 7 Abs. 1 andere durch Verkaufseinrichtungen beeinträchtigt,

h)    entgegen § 7 Abs. 3 Gegenstände außerhalb der Verkaufsfläche platziert,

i)      entgegen § 7 Abs. 4 die Fahrgasse nicht freihält,

j)      entgegen § 7 Abs. 5 die Kennzeichnung unterlässt,

k)    entgegen § 7 Abs. 1 Buchstabe a-e das Marktgelände nutzt,

l)      entgegen § 8 den Standplatz nicht sauber hält.
 

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. 

§ 12 

Inkrafttreten 

(1)  Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Grafing b. München, 27.02.2023

Stadt Grafing b.München 

 

Christian Bauer

Erster Bürgermeister