Bebauungsplan „Kinderzentrum - Am Stadion"
Wiederholende öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Der Stadtrat hat am 09.12.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 2 Abs. 1 BauGB) für eine großflächige Kindertageseinrichtung auf dem 4.600 m² großen Grundstück Fl.Nr. 200/22 der Gemarkung Öxing beschlossen. Das Plangebiet liegt zwischen der Wohnbebauung „Hopfengarten" und den nördlich davon liegenden Sportanlagen bzw. zwischen der „Forellenstraße" und der Straße „Am Stadion". Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfasst das Grundstück Fl.Nr. 200/22 und Teilflächen der Fl.Nrn. 201, 207 und 218 der Gemarkung Öxing.
Die Ausweisung erfolgt als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schul- und Kindertageseinrichtung". Damit ist die Bebaubarkeit beschränkt auf die Nutzung für Kindertageseinrichtungen (Hauptnutzungszweck) bzw. schulische Einrichtungen.
Die Bebauungsplanaufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan zur Innentwicklung (§§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Abweichung vom Flächennutzungsplan aufgestellt. Da der Bebauungsplan nicht dem Entwicklungsgebot entspricht, wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung geändert (§§ 13b, 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Der mit Beschluss des Bau-, Werk- und Umweltausschusses vom 26.09.2017 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom
09.04.2018 bis 11.05.2018
während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag und Dienstag: 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Mittwoch und Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr, Donnerstag: 8.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr) im Rathaus, Marktplatz 28, Flur im 1.OG, öffentlich aus.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch zusätzlich im Internet einsehbar (https://www.grafing.de).
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte oder hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
(Anmerkung: Es handelt sich um eine Wiederholung der im Dezember 2017 durchgeführten öffentlichen Auslegung, nachdem dort eine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme nicht verfügbar war. Die im vormaligen Auslegungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen werden berücksichtigt und müssen nicht erneut vorgebracht werden.)
Grafing, 16.03.2018
Stadt Grafing b.M.
Obermayr
Erste Bürgermeisterin