Bewerbungen zur Schöffenwahl bis 17. März 2023

Schöffenperiode 2024 bis 2028;
Bewerbungen zur Schöffenwahl bis 17. März 2023

Schöffen sind ehrenamtliche Richter in der Strafjustiz an den Amtsgerichten und Landgerichten. Sie stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern und sind ebenso unabhängig. Während der Hauptverhandlung üben sie das Richteramt in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichter aus.

Die Städte und Gemeinden sind aufgefordert, aus ihrem Bereich Schöffen und Jugendschöffen vorzuschlagen. Dabei wird die Suche nach Schöffen von der Stadtverwaltung Grafing betreut, während die Suche nach Jugendschöffen vom Jugendamt durchgeführt wird.

Die Wahl der Schöffen für die nächste Amtsperiode 2024 - 2028 läuft in einem zweistufigen Verfahren ab.

1.     Zunächst erstellt die Stadtverwaltung ab Januar 2024 anhand der eingegangenen/eingehenden Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Grafinger Bürgerinnen und Bürger. Der endgültige Beschluss über die Vorschlagsliste wird vom Stadtrat gefasst.

2.     Aus der vom Stadtrat beschlossenen Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Dabei wird aus der Vorschlagsliste nur die Hälfte der Personen ausgewählt. Wer nicht auf der Vorschlagsliste der Stadt steht, kann auch nicht zum Schöffen gewählt werden. Die Benachrichtigung der zum Haupt- bzw. Hilfsschöffen ernannten Personen erfolgt durch das Amtsgericht.

Voraussetzungen für die Bewerbung als Schöffe:

·         Deutsche Staatsbürgerschaft

·         Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre zum Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024

·         Wohnsitz in Grafing b. München

·         gesundheitliche Eignung (d.h. längeres Sitzen in den Verhandlungen, Fähigkeit der Verhandlung konzentriert zu folgen)

·         ausreichende Beherrschung der Deutschen Sprache in Wort und Schrift

·         es darf kein Vermögensverfall eingetreten sein (z.B. Privatinsolvenz)

Juristische Kenntnisse sind für die Tätigkeit als Schöffe nicht erforderlich.
Wann Personen nicht zum Amt des Schöffen berufen werden sollen, bzw. dürfen ergibt sich aus § 32 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Des Weiteren ist als Schöffe nicht wählbar, wer hauptamtlich in oder für die Justiz Tätig ist oder Religionsdiener ist (§ 34 Abs. 1 GVG).

Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch ihre Heranziehung entstanden sind. So erhalten sie z.B. eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten.

Weitere Informationen zur Entschädigung der Schöffen finden Sie im Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (Landesverband Bayern e.V.).

Das Bewerbungsformular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für Schöffen und Links zu weiterführenden Informationen finden Sie auf unserem Internetauftritt unter www.grafing.de.

Bewerbungsschluss ist der 17. März 2023.

Ansprechpartner in der Stadtverwaltung ist Frau Weizenbeck, Telefon 08092 7031113, E‑Mail sylvia.weizenbeck@grafing.de.

Weiterführender Link: https://www.schoeffenwahl.de/